Startseite Service Gaspreise Allgemein
|
 |
 |
Örtliche Gasversorger geben Vollgas |
Um bis zu 30 Prozent haben die Gasversorger innerhalb der vergangenen gut 14 Monate die Preise erhöht. Zum 1. April 2006 verließ einigen Gasversorgern der Mut. Anstatt, wie angedacht, die Preise weiter zu erhöhen, senkte beispielsweise die NVV AG aus Mönchengladbach den Preis geringfügig. Doch zum 1. Oktober 2006 schlug das Unternehmen mit einer Preisanhebung von über 5 Prozent wieder kräftig zu! Zu Beginn 2007 drohen einige lokale Gasversorger sogar mit Preissenkungen.
Begründet wird der Anstieg von den Versorgern mit den gestiegenen Einkaufspreisen. Man wirbt für Verständins und argumentiert:
|
 |
|
|
 |
Deutschland liegt bei den Gaspreisen im euröpaischen Mittelfeld |
 |
Der Gaspreis ist mit etwa sechsmonatiger Verzögerung an den Ölpreis gekoppelt. |
|
Fest steht: |
die höhere Bezugspreise erklären nicht die Preisunterschiede von bis zu 30 Prozent zwischen den Versorgern. Hier liegt die Vermutung nahe, dass in Kalkulationen der Versorger Kosten zugeordnet werden, die nicht rechtmäßig sind. Der Verdacht liegt nahe, das bei einzelnen Versorgern die Preise nicht allein betriebswirtschaflich begründbar sind. Aus unserer Sicht sollten Verbraucher Rückrat zeigen, die dreisten Preiserhöhungen schriftlich zu widersprechen und den ursprünglichen Betrag weiter zahlen oder aber den neuen höheren Preis unter Vorbehalt. Bundesweit dürfte die Anzahl der so prostierenden Energieverbraucher bei einer halben Millionen liegen. Je größer der Widerstand, um so größer der Druck auf die Energieversorger.
Die Zahlungsverweigerung ist der bisher einzig gangbare Weg. Denn anders als eim Strom haben die Erdgaskunden bei der Gasversorgung immer noch keine Wechselalternativen. Bestenfalls ein Tarifwechsel beim bisherigen Versorger kann etwas bringen.
|
So wehren Sie sich richtig: |
Die Preise für Leistungen der Daseinsvorsorge wie Strom oder Gas sind laut Gesetz einer sogenannten Billigkeitskontrolle unterworfen. Billigkeit ist im Sinne von Angemssenheit zu verstehen. Mit dem Verweis, dass die Erhöhung nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entspricht, kann man sich wir uns zur Wehr setzen. Der Verweis der Versroger auf die Preiskopplung ans Heizöl reicht nicht aus.
|
Grundsätzlich sind 2 Wege gangbar: |
Zahlung unter Vorbehalt: der Preis wird unter Vorbehalt gezahlt Vorteil: Der Kunde läuft nicht Gefahr vom Versorger auf die ausstehenden Beträge verklagt zu werden. Weiterhin besteht die Chance bei entsprechender Rechtsspechung zuviel gezahltes Geld zurückfordern zu können. Nachteil: Allerdings wer garantiert, daß die Energieversorger das zuviel gezahlt Geld freiwillig wieder herausrücken? Deshalb scheint der zweite Weg der Bessere. |
Teilweise Bezahlung der Rechnung: Der Kunden bezahlt nur den alten Abschlag. Nachteil: Es besteht das Risiko, verklagt zu werden. In dem Fall muss aber das Unternehmen die Preiskalkulation vor Gericht offenlegen. WICHTIG: Jede Androhung einer Liefersprerre ist unzulässig! Damit würde das Recht des Verbrauchers auf eine akzeptable Preisfestsetzung ausgehebelt.
Im InterNet gibt es Musterbriefe. Wir beschaffen diese gerne. Sprechen Sie uns an. |
|
Einige Links |
|
Druckbare Version
|
 |
Impressum Kontakt |
 |
 |
 |