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Satz der Freien Wählergemeinschaft Jüchen

Sie haben die Möglichkeit, sich die Satzung sich im Überblick anzusehen (s. den nächsten Abschnitt). Desweiteren können Sie die Satzung der FWG mit Stand 251103.pdf [31 KB] herunter zu laden.

Im Überblick

§ 1 Name und Sitz

Die Wählergemeinschaft führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Jüchen, die Kurzbezeichnung lautet: FWG Jüchen.

Grundregeln sind das Grundgesetz und alle bestehenden Gesetze und Rechtsverordnungen.

Sitz ist der jeweilige Wohnsitz des Vorsitzenden.

§ 2 Zweck

Bei der FWG handelt es sich bis zur Eintragung in das Vereinsregister um einen nichtrechtsfähigen Verein; es werden nur gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Zweck ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung in der Gemeinde Jüchen und im Kreis Neuss. Dies geschieht insbesondere durch die Teilnahme an den Wahlen zum Gemeinderat und Kreistag.

Soweit es mit dem Allgemeinwohl vereinbar ist, können Bürgerinitiativen oder Bürgervertretungen aktiv unterstützt werden.

Die FWG bemüht sich um Aufnahme in die Kreiswählergemeinschaft, um Jüchener Interessen wirkungsvoll auch auf Kreisebene vertreten zu können.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der sich zur Satzung und zum Programm bekennt.

Wer Mitglied einer anderen politischen Vereinigung ist, kann keine Mitgliedschaft erwerben.

§ 4 Finanzen

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Jahresbeitrages. Davon ausgenommen sind Kinder und Jugendliche, soweit sie nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Jahresbeiträge.

Der Jahresbeitrag beträgt fürBerufstätige 18 €

Erwerbslose 6 €

Rentner 12 €

Hausfrau/mann 6 €

Azubi´s, Schüler, Kinder, Studenten: 0 €

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung ist schriftlich zu formulieren und dem Betroffenen zuzuleiten. Auf sein Verlangen hin entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 6 Ausschluss

Der Gesamtvorstand kann Mitglieder mit 2/3 Mehrheit ausschließen.

Ist der geladene Vorstand nicht beschlussfähig, wird innerhalb von 4 Wochen eine erneute Vorstandssitzung einberufen. Die anwesenden Vorstandsmitglieder entscheiden mit 2/3 Mehrheit über einen Ausschlussbei gravierenden Verstößen gegen die Satzung oder das Programm

bei schädigendem Verhalten in der Öffentlichkeit

bei Aberkennung der Bürgerrechte

Verstöße gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung

bei Nichtzahlung des Beitrages trotz 2-maliger MahnungDem Betroffenen ist im Rahmen des Ausschlussverfahrens eine mündliche Anhörung beim Vorstand zu ermöglichen.

Das Ergebnis des Verfahrens ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Auf schriftliches Verlangen eines Ausgeschlossenen entscheidet eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Sitzungen

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, an den öffentlichen Sitzungen der Gremien teilzunehmen.

Finanz- und Personalangelegenheiten sind nicht öffentlich.

Angelegenheiten aus nicht öffentlichen Sitzungen dürfen nicht nach außen verbreitet werden, ausgenommen der Vorstand trifft eine abweichende Entscheidung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, ausgenommen die Regelung des § 6.

Es entscheidet die einfache Mehrheit.

Einladungen zu Vorstandssitzungen müssen 10 Tage vorher zugestellt sein. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

In dringenden Fällen kann vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom Vertreter telefonisch oder persönlich ohne Frist geladen werden.

Der Vorstand plant die Mitgliederversammlung.

Beschlüsse und Anträge, die in der Vorstandssitzung gestellt wurden, müssen protokolliert und gegengezeichnet werden.

Über eine Erweiterung der Tagesordnung entscheidet die einfache Mehrheit.

Auf Antrag eines (1) Vorstandsmitgliedes wird geheim abgestimmt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Vertreter, der Geschäftsführer und der Kassierer. Sie vertreten gerichtlich und außergerichtlich. Jeder darf die Vertretung alleine ausüben.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, notwendige Auslagen werden erstattet.

§ 9 Mitgliederversammlung (MV)

Höchstes Organ ist die MV. Sie tagt mindestens 1 mal jährlich.

Die MV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

Die Einladung erfolgt schriftlich oder/und über die Presse unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Ladung muss 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, müssen dem Vorsitzenden mindestens 3 Tage vorher schriftlich vorliegen. Die MV entscheidet dann, ob die Tagesordnung erweitert wird.

Später eingehende Anträge müssen von der MV als zeitlich unaufschiebbar anerkannt werden.

Die MV wählt 2 Kassenprüfer. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine geheime Wahl ist nicht erforderlich.

Auf Antrag mindestens eines (1) stimmberechtigten Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

Das gleiche gilt für eine namentliche Abstimmung.

Anträge und Beschlüssen müssen protokolliert werden.

Der MV ist das Protokoll der vorherigen MV zur Genehmigung vorzulegen oder zu verlesen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche MV findet statt, wennder Vorstand dies mit einfacher Mehrheit beschließt oder

1/10 der stimmberechtigten Mitglieder der Wählergemeinschaft dies schriftlich verlangenSie muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen werden

Zwischen der Einberufung und dem Termin müssen mindestens 14 Tage, höchstens jedoch 28 Tage liegen.

Die außerordentliche MV ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 11 Wahlen

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Der Vorstand besteht aus:dem Vorsitzenden

dem Stellvertreter

dem Kassierer

dem Geschäftsführer

bis zu 6 BeisitzerAuf Antrag der MV kann ein stellv. Geschäftsführer sowie ein stellv. Kassierer gewählt werden.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung.Wahlbewerber und Bewerber zu Vertreter- o. Delegiertenversammlungen werden geheim gewählt. Dem Vorstand obliegt ein Vorschlagsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder dürfen sich um solche Ämter bewerben.

Die Absätze 1-4 gelten nur für die Mitglieder der Wählergemeinschaft. Ausnahmen davon kann nur eine MV beschließen.

Die MV wählt 2 KassenprüferInnen. Deren Wahl muss nicht in geheimer Abstimmung erfolgen.

§ 12 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können auf jeder Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn diese auf der Tagesordnung stehen.

Ein solcher Änderungsbeschluss benötigt eine 2/3 Mehrheit.

Satzungsänderungen sind nicht mittels Dringlichkeitsantrag möglich.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt jährlich.

Ein Kassenprüfer stellt der Mitgliederversammlung das Prüfergebnis vor.

Ein Kassenprüfer beantragt die Entlastung des Vorstandes, wenn die Kassenführung für ordnungsgemäß gehalten wurde.

§ 14 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen.

Die Einladung zu einer solchen MV darf als Tagesordnung nur „Auflösung der .........“ beinhalten.

Bei Auflösung ist das restliche Vermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an eine zu bestimmende Institution in der Gemeinde Jüchen zu überweisen.

§ 15 Jugendorganisation

Es soll versucht werden, innerhalb der Wählergemeinschaft eine Jugendorganisation zu bilden. Ihr ist ein hohes Maß an Eigenverantwortung einzuräumen.

Entsprechend den Vorschriften dieser Satzung wählt sie ein Führungsgremium, dem ein Vorsitzender vorsteht.

Über die Bildung, Führung und Verantwortlichkeit einer solchen Organisation beschließt der Vorstand mittels einer Geschäftsordnung.

§ 16 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 25.11.2003 in Kraft, wenn die Gründungsmitglieder ihr mit einfacher Mehrheit zugestimmt haben.





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Vorsitzender Stellv. Vorsitzender





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Kassierer Geschäftsführer